Zerlegungsvermessung
Leistungsbeschreibung
Sie wollen Ihr Flurstück zerlegen oder haben sich mit einer Grundstückseigentümerin oder einem Grundstückseigentümer über den Kauf einer Teilfläche geeinigt? Dann können Sie hier die Zerlegungsvermessung beantragen.
Bei der Zerlegungsvermessung werden die neuen Teilstücke festgelegt und, sofern gewünscht, durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Nicht auffindbare Grenzpunkte einer bestehenden Grenze können auf Antrag mit festgestellt und abgemarkt werden.
Nach der Zerlegungsvermessung werden die Ergebnisse in das Liegenschaftskataster eingetragen. Das zuständige Katasteramt erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem es die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert. Dieser Nachweis wird dem Grundbuchamt automatisiert übermittelt. Zur Beurkundung eventueller Grundstücksgeschäfte wird auf Wunsch ein Auszug an die zuständige Notarin oder den zuständigen Notar gesandt.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen auch ohne örtliche Vermessung möglich. Dieses Verfahren heißt Sonderung. Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich in jedem Fall vorab beraten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:
- Formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Flurstückseigentümerin/ Flurstückseigentümer oder eine erbbauberechtigte Person.
Für den Fall, dass die antragstellende Person nicht Kostenträgerin bzw. Kostenträger ist:
- Formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten.
Welche Gebühren fallen an?
Die Zerlegungsvermessung ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen ( KOVerm ). Diese Kostenordnung ist verbindlich für die Regionaldirektionen und für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.
Die Kosten sind abhängig:
- von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten alten und der neu festgelegten Grenzpunkte,
- von der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke,
- vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
- von Auslagen wie Grenzsteinen, gefahrenen Kilometern, Reisekosten der Beschäftigten.
Da sich diese Faktoren im Zuge einer Vermessung ändern können, ist eine genaue Kostenangabe zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich. Es kann lediglich eine unverbindliche Kostenschätzung auf Basis der Angaben aus dem Antrag in Absprache mit der antragstellenden Person erfolgen.
Die Kosten betragen bei drei neuen Grenzpunkten, einem neu gebildeten Flurstück und einem Bodenwert zwischen 10 €/m² und 200 €/m² rd. 3.100 €. Darin ist auch die Gebühr für die notwendige Eintragung in das Liegenschaftskataster enthalten.
Eine vergleichbare Sonderung kostet rd. 1.500 €.
Um zu klären, ob eine Sonderung in Ihrem Fall möglich ist, müssen Sie sich vorab beraten lassen. Es ist keine Beratung notwendig, wenn die Festlegung der neuen Grenze anderweitig eindeutig bestimmbar ist (z.B. 12 m parallel zur Gebäudeseite).
Welche Fristen muss ich beachten?
Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die Beteiligten zu laden.
Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster beträgt die Rechtsbehelfsfrist für die Beteiligten einen Monat.