Absetzung von Wassermengen


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Absetzung von Wassermengen

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind (z. B. für die Gartenbewässerung), können auf Antrag abgesetzt werden, so dass hierfür keine Abwassergebühren zu zahlen sind.

Diese Wassermengen sind mittels eines geeichten Zählers zu erfassen und nachzuweisen. Die Zähler sind auf eigene Kosten fest einzubauen. Dabei gilt zu beachten, dass das Wasser der Entnahmestelle keine Einlaufmöglichkeit in die Entwässerungsanlage haben darf. Es werden keine Zähler von der Gemeinde gestellt.

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Sollte sich der Anschluss für den Zähler außerhalb des Hauses befinden, ist es in Ihrem eigenen Interesse, den Zähler frostsicher zu installieren.

Die Ablesung des Zählers ist von Ihnen selbst jährlich vorzunehmen und der Gemeinde bis spätestens zum 30.11. mitzuteilen. Es ist generell der aktuelle Stand des Zählers anzugeben, nicht der Verbrauch. Auch Fehlmeldungen sind erforderlich. Eine Absetzung über mehrere Jahre erfolgt nicht.

Änderungen und zu erwartender Mehrverbrauch (z. B. durch Anlegen eines Teiches oder Rollrasens) sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

Die Gemeinde behält sich vor, eine stichprobenartige Kontrolle der Zähler zu veranlassen. Wird eine missbräuchliche Benutzung des Zählers festgestellt oder ergeben sich Widersprüche, erfolgt der sofortige Widerruf zur Absetzung von Wassermengen.