Wildschäden


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Wildschäden

Der Eigentümer/die Jagdgenossenschaft/der Nutzungsausübungsberechtigte (Pächter) haften für Schäden an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, die durch bestimmte Wildarten verursacht wurden. Diese Schadensersatzpflicht kann auf den Jagdpächter übertragen werden, mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner. Die Ersatzpflicht besteht nur für Schäden, die durch Schalenwild, Kaninchen oder Fasanen verursacht wurden, es sei denn die Parteien haben die Ersatzpflicht vertraglich ausgeweitet. In Deutschland vorkommendes Schalenwild ist Rehwild, Damwild, Sikawild, Rotwild, Schwarzwild und Muffelwild.

Darüber hinaus besteht die Ersatzpflicht nur für Schäden an Flächen, die ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Ist dies nicht gegeben (wird z. B. die Ernte verspätet eingefahren), kann dem Landwirt ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens vorgeworfen werden.

Verfahren
Scheitert eine Einigung über die Höhe des auszugleichenden Wildschadens, ist das förmliche Verfahren einzuleiten:

Der Schaden ist innerhalb der gesetzlichen Frist anzumelden. Der Geschädigte hat den Schaden innerhalb einer Frist von einer Woche bei der zuständigen Gemeinde anzumelden (§ 34 BJagdG).

Die Anmeldeobliegenheit bezieht sich auf einen Schaden, von dem der Berechtigte in der Wochenfrist Kenntnis erhalten hat oder bei Erfüllung seiner Kontrollobliegenheit hätte erhalten können. Schadensfall ist insoweit der durch das Eindringen von Schadwild in die landwirtschaftlich genutzten Flächen konkret entstandene Schaden. Ein zeitlich späterer Schaden ist nicht Gegenstand der Anmeldung, zumal es diesbezüglich zunächst ebenfalls der zeitnahen Ermittlung ihres Verursachers bedarf. Deshalb sind neue Schäden grundsätzlich zusätzlich der Behörde zu melden.

Die Gemeinde vereinbart einen Termin am Schadensort zur gütlichen Einigung. Auf Antrag der Parteien kann die Schadensermittlung bis zur Reife der landwirtschaftlichen Frucht aufgeschoben werden. Einigen sich die Parteien, wird dies in einer Niederschrift festgehalten, aus der später die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Scheitert die Einigung, ist der Schaden bzw. die Schadensersatzpflicht des Ausgleichspflichtigen durch einen Schätzer festzusetzen, der von der unteren Jagdbehörde (Landkreis) bestellt wird.

Das vom Schätzer erstellte Gutachten geht den Beteiligten als Vorbescheid zu, die dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung Klage erheben können. Andernfalls wird der Vorbescheid rechtskräftig.

Höhe des zu ersetzenden Schadens
Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach dem Wert, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellen würde. Ersetzt wird nur Schaden am Grundstück, d.h. der Bewuchs, die Früchte (Getreide) und die Substanz. Zu ersetzen sind auch Schäden an abgeernteten, aber noch nicht eingefahrenen land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, es sei denn sie sollen dauerhaft auf dem Grundstück gelagert werden.

In der Praxis wird der häufigste Wildschaden durch Schwarzwild an Maisflächen oder Weizenfeldern verursacht. Sofern dieser in einer Biogasanlage verwertet wird, handelt es sich jedoch um eine gewerbliche und nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung.

Mitverschulden des Geschädigten
Der Geschädigte ist verpflichtet, sich im Rahmen der Zumutbarkeit um eine Schadensminderung/-verhinderung zu bemühen bzw. Maßnahmen des Jagdpächters zu dulden. Verletzt er diese Pflichten, so kann der Wildschadensersatz wegen eines Mitverschuldens ausgeschlossen sein oder gemindert werden.

Der Eigentümer/Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist verpflichtet, Maßnahmen des Jagdpächters zur Schadensminderung zu dulden bzw. ihm bei der Schadensabwehr behilflich zu sein (Beispiel: Anbringen eines Elektrozaunes oder Schneiden einer Schneise in ungewöhnlich große Maisfelder).

Ein Mitverschulden liegt auch vor, wenn der Landwirt nach der Maisernte liegen gebliebene Maiskolben nicht von dem Feld absucht, sondern unterpflügt. Dadurch wird für Wildschweine ein erneuter Anreiz zum Aufsuchen der Flächen gegeben.

Ausschluss des Schadensersatzes
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

  •  Der Ausgleichsberechtigte hat Schadensverhütungsmaßnahmen verhindert oder untersagt.
  •  Der Schaden ist an den in § 32 Absatz 2 BJagdG aufgeführten Pflanzen oder Kulturen entstanden und der  Geschädigte hat nicht die üblichen Schutzvorrichtungen angebracht, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Bei einem Wildschaden in privaten Gärten sind Jägeroder Jagdgenossenschaften in der Regel nicht zuständig. Sie kommen nur für Wildschäden auf, die in jagdbaren Gebieten entstehen – also im Wald und auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Wer in einem Gebiet wohnt, in dem sich Wildschweine häufiger frei bewegen, muss daher selbst Vorsorge treffen, um zu vermeiden, dass Wildschweine im Garten wühlen.
So kommen Privatleute, die ihren Garten vor Wildschweinen schützen wollen, meist nicht darum herum, auf eigene Kosten einen stabilen Zaun zu errichten, der möglichst im Boden verankert ist.

Zudem sollten Sie als Betroffener Ihre Gebäudeversicherung überprüfen und sicherstellen, dass ein Schaden durch Wildschweine im Garten oder am Haus abgedeckt ist. Sollten Sie einen Waffenschein besitzen und eine Schusswaffe im Haus haben, müssen Sie beachten, dass es verboten ist, Wildschweine im Garten selbst zu schießen. Dies obliegt dem zuständigen Jäger oder Jagdpächter.